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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Geltungsbereich

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die konsumentenrechtlichen Schutznormen gelten nicht unbeschränkt.

Der Geltungsbereich des Widerrufsrechts wird durch OR 40a Abs. 1 lit. a definiert:

Anbieter

  • Unternehmen (Anbieter, der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit am Markt in den Verkehr bringt)

Konsument

  • Privater Abnehmer, der Waren und Dienstleistungen nachfragt, die für seinen persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind

Angebotener Gegenstand

  • Waren und / oder Dienstleistungen
  • keine Versicherungsdeckung

Rechtsgeschäft

  • Konsumvertrag (B2C)

Ziel

  • Sicherung der Entscheidungsfreiheit des Konsumenten (vgl. BGE 4C.120/1999, Erw. 2/b/dd)

Rechtsgeschäftliche Voraussetzungen

  • Abschlussort
    • nicht an Markt- oder Messestand
  • Abschlussinitiative
    • Konsument hat den Vertragsabschluss motiviert
  • Interessenwert (Bagatelltatbestand)
    • Geldleistung von mehr als CHF 100
    • Vorbehalten bleibt die Interessenwertanpassung des Bundesrates bei wesentlicher Veränderung des Kaufkraft des Geldes (vgl. OR 40a Abs. 3)

Literatur

  • GONZENBACH RAINER, Basler Kommentar, OR I, N 2 zu Art. 40c OR
  • HONSELL HEINRICH, OR-Novelle zum Konsumentenschutz, in: AJP 1992 S. 67

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