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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die PrHG-Anwendung bedarf es – nebst eines Herstellers und eines Produkts – des Vorhandenseins eines Fehlers

Das PrHG knüpft für die Haftung des Herstellers nicht an den Herstellungsprozess, sondern an das fehlerhafte Produkt an:

Definition des fehlerhaften Produkts

  • Fehlerhaftes Produkt   =   Produkt, welches nicht die zu erwartende Sicherheit bietet

Grundlage

  • PrHG 4

Abgrenzungen

  • Abgrenzung von anderen Fehlerbegriffen
  • Abgrenzung vom vertraglichen Gewährleistungsrecht (Kaufvertrag / Werkvertag)
    • Fehler nach PrHG > Mangel an Sicherheit
      • Ersatz von Mängelfolgeschaden
    • Mangel nach Gewährleistungsrechts > Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder zu Recht erwarteter Eigenschaften

Fehler-Erscheinungsformen

Umstände, die Sicherheitserwartung beeinflussen

  • die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird
  • der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann
  • der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde (vgl. PrHG 4 Abs. 1)

Fehler-Voraussetzung

  • Positiv
    • Mangel an Sicherheit
      • Fehlerhaftigkeit i.S.v. PrHG 4 Abs. 1 auch, wenn das Produkt die erwartete Wirksamkeit nicht bietet
        • Produkt mit schädigenden Eigenschaften, die es nicht haben dürfte
        • Produkt, welches schützende Eigenschaften haben müsse, diese aber nicht aufweist
      • Berechtigte Sicherheitserwartungen
        • Fehlen der mit Recht erwarteten Sicherheit
      • Person mit Sicherheitserwartungen
        • Verletzung der Sicherheit, die ein durchschnittlicher Benutzer (und nicht der konkrete Anwender) unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf
          • Dritte (innocent bystanders)
          • Allgemeinheit
        • Fehlerhaftes Produkt (Resultat-Fokussierung)
          • Fokus auf mangelhaftes Produkt und nicht auf Herstellungsprozess oder mangelhaftes Herstellerverhalten
  • Negativ
    • Ein Produkt gilt nicht allein deshalb als fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde (vgl. PrHG 4 Abs. 2)
    • Nichtberücksichtigung der Sorgfalt in Bezug auf Fabrikationsfehler eines Produkts
      • Kein Abstellen darauf, ob es technisch möglich oder finanziell zumutbar gewesen wäre, die erkannte Gefahr zu beseitigen
  • Ziel der Resultat-Fokussierung
    • Dispensation des Geschädigten vom Nachweis der Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers (Ausschluss der Sorgfaltsfrage bei der Produktehaftung)

Wirkung

  • Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden

Prozessuales

  • Allgemeines
    • Der Geschädigte muss den Fehler beweisen
  • Spezielles
    • Kein Nachweis der Sorgfaltspflichtverletzung durch den Geschädigten
      • Der Geschädigte hat die Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers oder dessen Hilfsperson nicht nachzuweisen
    • Kein Geschäftsherren-Exkulpationsnachweis des Herstellers
      • Der Hersteller kann sich nicht der Haftung dadurch entziehen, dass er den Nachweis erbringt, die erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben (vgl. BGE 110 II 456
    • Vgl. aber

Gesetzestexte

Literatur

  • WERRO FRANZ, Responsabilité produits, S. 31
  • FELLMANN WALTER / VON BÜREN-VON MOOS GABRIELLE, Grundriss der Produktehaftpflicht, Bern 1993, Rz 196 ff.
  • HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 18 f. + 92 f. zu PrHG 4

Weiterführende Informationen

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