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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Produkt

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die PrHG-Anwendung bedarf es – nebst eines Herstellers und eines Fehler – des Vorhandenseins eines Produktes:

Produktebegriff

Bewegliche Sache

  • Bewegliche Sachen gemäss ZGB 713
    • Positiv
      • Bewegliche Sachen   =   „Objekte, deren räumliche Lage ohne Substanzverlust beliebig geändert werden kann, da sie nicht in fester Verbindung mit dem Boden stehen“ (vgl. REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Auflage, Bern 2000, Rz 143)
      • Produkte   =   vom Menschen geschaffene Gegenstände oder aus der Natur gewonnene Grundstoffe
        • Vom Menschen geschaffene Gegenstände
          • Konsumgüter
          • Technische Anlagen
          • Maschinen
          • Geräte
          • Fahrzeuge
          • Chemische Stoffe
          • Nahrungsmittel
          • Verpackungsmaterialien
          • etc.
        • Aus der Natur gewonnene Grundstoffe
          • Erdöl
          • Kohle
          • Sand
          • Edelmetalle
          • Kies
          • Holz
          • Wasser
          • etc.
    • Ausweitung des sachenrechtlichen Begriffs beweglicher Sachen
      • auf „Bestandteile“
        • Bestandteile behalten der Produkteeigenschaft, auch wenn es zum Bestandteil einer anderen beweglichen oder ein unbeweglichen Sache wird (vgl. PrHG 3 Abs. 1 lit. a)
        • Obwohl das Bestandteil gewordene Produkt seine (sachen-)rechtliche Selbständigkeit verloren hat und das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt, behält es aufgrund von PrHG 3 Abs. 1 lit. a die Produkteeigenschaft und die produktehaftpflichtrechtliche Selbständigkeit
        • Anwendungsfall
          • Dacheinbaufenster
      • auf „Elektrizität“
        • Elektrizität gilt als Produkt, obwohl es keine bewegliche Sache darstellt (vgl. PrHG 3 Abs. 1 lit. b)
        • Für haftungsauslösende Fehler in der Lieferung von Elektrizität kann das PrHG angerufen werden
        • Anwendungsfälle
          • Zu starke Schwankung der Stromspannung, einschliesslich Stromunterbrechnung(en)
          • Mangelhafte Stromstärke
    •  Negativ
      • Keine Produkte sind unbewegliche Sachen
        • Liegenschaften
        • Strassen
        • Brücken
        • etc.
    •  Grundlage
      • PrHG 3 Abs. 1

Elektrizität

    • Lieferung von Strom

Landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse, Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse unter Voraussetzungen

  • Qualifikation erst als Produkt, wenn sie einer ersten Verarbeitung unterzogen wurden

Grenzfälle

Verkörperung geistiger Leistungen in beweglicher Sache

  • PrHG-Anwendung
    • umstritten
  • Buch oder CD
    • PrHG-Anwendung bei Mangelhaftigkeit
  • Inhalt
    • Allgemein
      • PrHG-Anwendung bei Inhaltsmängeln umstritten
    • Verfasser-Fehler (Denkfehler)
      • Keine PrHG-Anwendung
    • Werkduplizierungs-Fehler (Druckfehler, Verwechslungen, Textlücken etc.)
      • PrHG-Anwendung
  • Konstruktion (Buch + CD)
    • PrHG-Haftung
  • Instruktion
    • PrHG-Haftung

Software

  • Allgemein
    • Ob Software als Produkt im Sinne des PrHG gilt, ist umstritten
    • Ein Teil der Lehre sieht in einem Softwareprogramm grundsätzlich nur ein immaterielles Rechtsgut und lehnt folglich die Qualifikation als Produkt im Sinne des PrHG ab
    • Die Mehrheit der Lehre unterscheidet in:
      • Standard-Software
      • Individual-Software
    • Ein weiterer Teil der Lehre meint, dass das PrHG immer Anwendung finde, unabhängig davon, ob es sich um Standard- oder Individual-Software handle bzw., ob die Software durch Datenträger zur Verfügung gestellt oder heruntergeladen würde
      • Es sei nicht angezeigt, ähnliche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln
  • Standard-Software
    • Anerkennung der Produkteeigenschaft aufgrund der Verkörperung in einem Datenträger (CD, DVD, Diskette usw.)
  • Individual-Software
    • Ablehnung der Produkteeigenschaft, weil der Dienstleistungscharakter überwiege

Gestzestexte

Literatur

  • Zum Produktebegriff
    • WERRO FRANZ, Rz 742 f.
    • FELLMANN WALTER, Basler Kommentar, OR I, N 12 zu PrHG 3 und N 29 zu PrHG 4
    • HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 7 + 9 zu PrHG 3 + 118 zu PrHG 4
  • Zu den Grenzfällen
    • FELLMANN WALTER, Basler Kommentar, OR I, N 9 + 10 zu PrHG 3
    • REY HEINZ, Rz 1186b + 1186c
    • HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 43 f. + 49 f. zu PrHG 3
    • WERRO FRANZ, Rz 745
    • WERRO FRANZ / CHAULMONTET SEBASTIEN, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 3. Teil: Produktehaftpflicht, S. 425

Weiterführende Informationen

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