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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Solidarhaftung

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Solidarhaftung setzt zwei oder mehr Schadenersatzpflichtige voraus, die gleichzeitig ein fehlerhaftes Teil- oder End-Produkt hergestellt haben (vgl. PrHG 2 und 7), einschliesslich Quasihersteller des Produkts und dessen Importeur zusammen mit dem tatsächlichen Hersteller:

Haftung im Aussenverhältnis

  • Ausgangslage
    • Diejenigen Personen, die gemeinsam – aus PrHG, Vertrag oder Delikt – für den Schaden eines fehlerhaftes Produkts einzustehen haben
  • Grundlagen
    • PrHG
      • PrHG 2
      • PrHG 7 (Regelung für Aussenverhältnis)
    • Vertrag
    • Delikt
  • Subsidiäre Haftung des Lieferanten
    • Der Lieferant haftet subsidiär und nur dann, wenn er dem Geschädigten trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist den Hersteller oder die Person, die ihm das fehlerhafte Produkt geliefert hat
      • Nicht- oder verspätete Information macht den Lieferanten haftpflichtig wie ein Hersteller
  • Wahl des in Anspruch zu nehmenden Solidarhaftenden
    • Der Geschädigte hat die Wahl, eine oder mehrere Personen aus der Solidarhaftung ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen
  • Verjährung
    • Verjährungsunterbrechung
      • Das Vorgehen des Geschädigten gegen bloss einen Haftpflichtigen bewirkt die Verjährungsunterbrechung auch gegenüber allen solidarisch haftenden Ersatzpflichtigen (vgl. OR 136 Abs. 1 und 2)
      • Wirkung

Haftung im Innenverhältnis

  • Ausgangslage
    • Diejenigen Personen, die gemeinsam – aus PrHG, Vertrag oder Delikt – für den Schaden eines fehlerhaftes Produkts einzustehen haben
  • Grundlagen
  • PrHG-Innenhaftung
    • Mangels besonderer Regelung haften die Mitschuldner im Innenverhältnis nur für den Teil, der ihrer Verantwortungsquote entspricht (vgl. BGE 103 II 137, Erw. 4)
    • Ein Ausfallbetrag ist von den einzelnen Solidarschuldnern im Innenverhältnis entsprechend den jeweiligen Haftungsquoten zu tragen
  • Frage, ob und in welchem Umfang der Ersatzleistende im Innenverhältnis zum Rückgriff auf Mitverpflichtete nehmen können
    • Grundlagen
      • OR 50 Abs. 2
      • OR 51
    • Gemeinsames Verschulden
      • Verteilung nach Ermessen des Richters (vgl. OR 50 Abs. 2)
      • Massgeblichkeit der Schwere des Verschuldens für die Aufteilung auf jeden Schädiger
    • Verschiedene Rechtsgründe
      • Grundsatz
        • Verteilung nach Rechtsgründe, aus denen die verschiedenen Ersatzpflichtigen haften
      • Aufteilung
        • Verteilung nach der in OR 51 Abs. 2 festgelegten Rangfolge (keine starre Regel; Berücksichtigung der PrHG-Besonderheiten)
        • Verteilung nach richterlichem Ermessen (OR 51 Abs. 1 + OR 50 Abs. 2)
        • Keine Exkulpation, die Fehlerhaftigkeit des Produkts sei eine Folge eines fremden Grundstoffs bzw. eines fehlerhaften Teilprodukts
      • Rückgriffsbetroffene
        • Der Hersteller des Endprodukts soll Rückgriff nehmen können auf
          • Hersteller des Grundstoffes
          • Hersteller eines Teilprodukts
          • Quasihersteller
          • Lieferanten
          • Importeur

Gesetzestexte

Literatur

  • HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 2 zu PrHG 7

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