Entspricht die Reise nicht dem vertraglich Vereinbarten, d.h. die IST-Beschaffenheit weicht negativ von der SOLL-Vorgabe der Reise ab, so liegt ein Reisemangel vor:
Art des Reisemangels
- Mangelhaftigkeit Gesamtleistungsbündel
- Mangelhafte Organisation
- Reiseprogrammänderung
- Mangelhaftigkeit einzelner Reiseleistungen
- Unsachgemässe Beförderung (Transport)
- Mangelhafte Unterkunft (Sauberkeit, Lärm, Service etc.)
- Verpflegung (ausfallende Mahlzeiten, Ungeniessbarkeit o.ä.)
- Verschmutztes Wasser
- Leistungsmodifikationen
- Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft
- Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft
- Das Fehlen der vorausgesetzten Eigenschaft ist nur relevant bei
- Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise oder
- Beeinträchtigung des Wertes der Reise
- Das Fehlen der vorausgesetzten Eigenschaft ist nur relevant bei
- Weitere Detailinformationen
- Reisemangel Art | reiserecht.ch
Rügeobliegenheit
- Mängelrüge (während der Reise)
- Der Konsument hat dem Veranstalter oder seinem örtlichen Vertreter den Reisemangel an Ort und Stelle – vor Reiseende – zu beanstanden und dem Veranstalter zu ermöglichen, selbst mit seinem Personal, mit seinem Leistungsträger oder einem beauftragten Dritten Abhilfe zu schaffen (PRG 12 Abs. 2) oder Ersatzmassnahmen zu treffen (PRG 13)
- Form der Mängelrüge
- Formfreiheit
- Schriftform zu Beweiszwecken empfehlenswert
- Zeitpunkt der Mängelrüge
- sobald wie möglich (as soon as possible (asap); PRG 12 Abs. 1), damit der Veranstalter sofort nachbessern kann
- Abhilfefrist
- Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
- Es besteht keine Fristvorgabe
- Weitere Detailinformationen
- Rügeobliegenheit | reiserecht.ch
Gewährleistungsrechte / Konsumentenrechte
- Fortsetzung der Reise
- Option für den Konsumenten
- Recht auf geeignete Massnahmen im Sinne von PRG 12 Abs. 2
- Ersatzmassnahmen
- Preisminderung
- Option für den Konsumenten
- Beendigung der Reise
- Option für den Konsumenten bei erheblichem Mangel (qualifizierter Mangel)
- Beendigung der Reise durch Kündigung des Pauschalreisevertrages gemäss PRG 13
- Option für den Konsumenten bei erheblichem Mangel (qualifizierter Mangel)
- Haftung des Reiseveranstalters
- Der Reiseveranstalter haftet für eigenes Fehlverhalten, Fehlverhalten seines Personals und Fehlverhalten seines Leistungsträgers und dessen Personal
- Die Veranstalter-Haftung besteht unabhängig vom Verschulden, d.h. auch bei Ereignissen, die von keinem der Parteien beherrschen kann
- Ausnahme: Konsument hat Reisemangel zu vertreten
- Eine Veranstalterexkulpation ist nur in folgenden Fällen möglich: Unvorhersehbare oder unabwendbare Versäumnisse Dritter (PRG 15 Abs. 1 lit. b) und höhere Gewalt und nicht vorhersehbare Ereignisse (PRG 15 Abs. 1 lit. c)
- Weitere Detailinformationen
- Gewährleistungsrechte | reiserecht.ch
Reisefortsetzung
- Grundsätzliches
- Die Reise sollte fortgesetzt werden können
- Im Mängelfalle sollte der Veranstalter die erforderlichen (Ersatz-)Massnahmen zu ergreifen, damit die Pauschalreise fortgesetzt werden kann
- Bei Veranstalteruntätigkeit ist der Konsument zur Selbstabhilfe berechtigt und kann anschliessend den finanziellen Ausgleich des verbleibenden Minderwerts der Reise fordern
- Ersatzmassnahmen Veranstalter
- Veranstalterpflicht
- Der Veranstalter hat auch ohne ausdrückliches Konsumentenverlangen nach Kräften alles Erforderliche für die Reisedurchführung zu tun (vgl. PRG 13 Abs. 1 lit. a)
- Mehrkosten der Ersatzmassnahmen
- Der Veranstalter hat kein Preiserhöhungsrecht
- Unterverhältnismässiger Aufwand der Ersatzmassnahmen
- Ablehnungsrecht des Veranstalters wegen unverhältnismässigen Aufwands
- Ablehnung der Ersatzmassnahme wegen unverhältnismässigen Aufwandes führt zu einer verhältnismässigen Reisepreis-Herabsetzung (vgl. PRG 13 Abs. 1 lit. b)
- Veranstalterpflicht
- Selbstabhilfe Reisender
- Elemente der Aufwendungsersatzanspruches
- Selbstabhilfe-Kosten
- Aufwendungen (zB Ersatzhotel)
- Mehrkosten (wenn zB kein passgenaues Hotel frei ist)
- Massgeblichkeit des Reisezuschnitts
- Keine Exkulpationsmöglichkeit des Veranstalters
- Der Veranstalter kann sich nicht auf unvorhersehbare oder unabwendbare Versäumnisse Dritter (PRG 15 Abs. 1 lit. b) oder auf Höhere Gewalt und nicht vorhersehbare Ereignisse (PRG 15 Abs. 1 lit. c) berufen
- Elemente der Aufwendungsersatzanspruches
- Preisermässigung
- Preisminderungsgrundlage
- Nicht der Preis der einzelnen Reiseleistung, sondern der Gesamtpreis der Reise ist die Berechnungsgrundlage, da sich jeder Reisemangel einer Einzelreiseleistung auf die Qualität der Gesamtreise auswirkt
- Berechnungsmethode
- Relative Berechnungsmethode (Reisepreisreduktion im Wert der mangelhaften Reiseteilleistung zum Wert der Gesamtreise bei mängelfreier Erbringung)
- Keine schematische Anwendung dieser relativen Berechnungsmethode
- Berücksichtigung aller Aspekte für die Ermittlung einer angemessenen Preisminderung wie Charakter der Reise und ihre spezielle Bedeutung, Art des Reisemangels, Dauer und Intensität des Reisemangels, Auswirkungen auf andere Reiseleistungen etc.
- Quantität
- Die Preisminderung kann im Extremfall 100 % und im Falle zum Beispiel der Nichtverfügbarkeit einer Tages-Attraktion während einer 14-tägigen Reise 1/14 betragen
- Preisminderung mittels Tabelle
- Auch wenn eine schematische Reisepreis-Reduzierung nach Prozentsätzen je nach Mängelart in der Schweiz (gesetzlich) nicht vorgesehen ist, wird doch hin und wieder einer Preisminderung die deutsche sog. „Frankfurter Tabelle“ ermittelt zu Grunde gelegt
- Link zur „Frankfurter Tabelle“
- Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung | europakonsument.at
- Teilrückzahlungspflicht (wurde praxisgemäss vorausbezahlt, hat der Konsument im Preisminderungsfalle eine Teilrückzahlung zu erfolgen)
- Link zur „Frankfurter Tabelle“
- Auch wenn eine schematische Reisepreis-Reduzierung nach Prozentsätzen je nach Mängelart in der Schweiz (gesetzlich) nicht vorgesehen ist, wird doch hin und wieder einer Preisminderung die deutsche sog. „Frankfurter Tabelle“ ermittelt zu Grunde gelegt
- Preisminderungsgrundlage
- Weitere Detailinformationen
- Reisefortsetzung | reiserecht.ch
Reisekündigung
- Generelles
- Die Reisevertragskündigung kann formfrei erfolgen (Empfohlene Form: Schriftform)
- Die Kündigung wirkt ex nunc (von nun an, ab jetzt) und damit nicht rückwirkend auf den Abschlusszeitpunkt, also nicht ex tunc, da PRG 13 Abs. 2 den Veranstalter zum Rücktransport des Reisenden verpflichtet
- Kündigungs-Voraussetzungen
- Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen (3)
- Erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen ist nicht erbracht oder wird nicht erbracht werden können
- Verweigerte oder unmögliche Ersatzmassnahmen des Veranstalters
- Kündigung erst nach unbenutzter Nachfrist
- Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen (3)
- Ansprüche des Konsumenten
- Nachvertragliche Rücktransportpflicht
- Reisepreisrückerstattung
- Reisepreisminderung
- Entfallen des Veranstalteranspruchs auf einen Teil des Reisepreises und Teilrückerstattungspflicht
- Keine Exkulpationsmöglichkeit des Reiseveranstalters nach PRG 15 Abs. 1 lit. b und c (Versäumnisse Dritter oder höhere Gewalt)
- Ansprüche aus Ersatzmassnahmen
- Konsument kann seine Selbstabhilfe-Kosten infolge nicht erfolgter oder ungenügender Ersatzmassnahmen des Veranstalters geltend machen
- Ansprüche aus nicht oder schlecht erfolgtem Rücktransport
- Konsument kann ggf. seine Ansprüche infolge Nicht- oder Schlechterfüllung der Rücktransportpflicht dem Veranstalter in Rechnung stellen
- Schadenersatzanspruch
- Hat der Reismangel seine Integritätssphäre berührt, kann der Konsument zusätzlich Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen (vgl. PRG 13 Abs. 2 Satz i.V.m. PRG 14 – 16)
- Reisepreisminderung
- Weitere Detailinformationen
- Reisekündigung | reiserecht.ch
Verjährung
- Keine Regelung zur Verjährung im PRG
- Es gelten daher die Regeln des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts zur Verjährung (OR 127 ff.)
- Die Verjährungsfrist beträgt daher 10 Jahre
- Weitere Detailinformationen
- Ordentliche Verjährungsfrist: 10 Jahre | verjaehrung.ch
Gesetzestexte
Art. 12 PRG Beanstandung
1 Der Konsument muss jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form gegenüber dem betreffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler beanstanden.
2 Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter, der Vermittler oder seine örtliche Vertretung nach Kräften um geeignete Lösungen.
Art. 13 PRG Ersatzmassnahmen
1 Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest, dass er einen erheblichen Teil der vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, so hat er:
- angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann;
- den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistungen.
2 Können diese Vorkehrungen nicht getroffen werden oder lehnt sie der Konsument aus wichtigen Gründen ab, so hat der Veranstalter für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit zu sorgen, mit welcher der Konsument zum Ort der Abreise zurückkehren oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort reisen kann. Ausserdem hat er den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
3 Die Massnahmen dieses Artikels begründen keinen Preisaufschlag.
Art. 14 PRG Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
3 Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 PRG Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
- auf Versäumnisse des Konsumenten;
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 PRG Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Weiterführende Literatur
- Art des Reisemangels
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 ff. zu PRG 12
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 13 zu PRG 12
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 104 – 106, S. 112 und S. 115
- Rügeobliegenheit
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 345 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 f. zu PRG 12
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 116 f.
- Gewährleistungsrechte
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 347 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 122 f.
- Reisefortsetzung
- Allgemein
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 348 f.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 2 zu PRG 12
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 f. zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 124 – 127
- Ersatzmassnahmen Veranstalter
- —
- Selbstabhilfe Reisender
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 349 f.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 129 f.
- Preisermässigung
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 347 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 + N 6 zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 122 f. + S. 133 f.
- Allgemein
- Reisekündigung
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 351 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 9 ff. zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 124, S. 137 – 142
- Verjährung
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 354
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 15 zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 184
Weiterführende Judikatur
- Art des Reisemangels
- KG VD vom 19.05.2004, in: JKR 2004, S. 345
- OGer ZH vom 25.08.1983, in: ZR 1984, Nr. 33, S. 36 f.
- Rügeobliegenheit
- BGE 115 II 474 ff.
- Urteil der Bezirksgerichts-Präsidentin Arlesheim vom 18.05.2001 (eintönig + schlecht gekochtes Essen)
- Gewährleistungsrechte
- —
- Reisefortsetzung
- Ersatzmassnahmen Veranstalter
- —
- Selbstabhilfe Reisender
- —
- Preisermässigung
- CJ GE vom 13.05.2005
- ACJC/602/2005 (Kreuzfahrt)
- ACJC/1198/2003 (Safari in Tansania)
- ACJC/511/2004 (Mongolei)
- Ersatzmassnahmen Veranstalter
- Reisekündigung
- —
- Verjährung
- —
Weiterführende Link
- Frankfurter Tabelle
- Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung | europakonsument.at
- Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung | reiserecht.ch
- Verjährung
- Verjährung | verjaehrung.ch
- Verjährung | vertragsrecht.ch